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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung unserer AGB
1. Wir legen allen Angeboten, Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, Beratungen und Auskünften unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 01.06.2002 zugrunde. Wir sind vertraglich erst gebunden, wenn wir den Vertragsschluss schriftlich bestätigt haben. Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
Wird der Auftrag vom Auftraggeber abweichend von unseren AGB bestätigt, so gelten auch dann nur unsere AGB, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Ist der Auftraggeber mit der alleinigen Geltung unserer AGB nicht einverstanden, so hat er unverzüglich dies schriftlich anzuzeigen. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Eigenschaften gelten dann als zugesichert, wenn wir diese ausdrücklich als solche in unserer Bestätigung bezeichnen. Wird nach Muster verkauft, so gilt dieses nur als Typmuster zur ungefähren Beschreibung der Ware.
2. Unsere Angebote erfolgen in allen Teilen freibleibend.

II. Lieferbedingungen, Gefahrenübergang
1. Die angegebenen Lieferzeiten gelten vorbehaltlich unserer rechtzeitigen Selbstbelieferung als vereinbart. Sie beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht alle für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen beigebracht sind, sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder bei rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Wir sind zu vorzeitiger Lieferung und zu Teillieferungen berechtigt. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder auch Betriebsstörungen, die wir auch trotz Anwendung der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, haben wir, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten, auch wenn wir bereits im Verzug sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Besteller obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.
Wird ein Liefertermin von uns um mehr als vier Wochen überschritten, gleich aus welchem Grund, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Überschreitung von Lieferfristen haften wir nur, wenn uns diesbezüglich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ersatzanspruch ist in diesen Fällen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorstellbaren Schaden beschränkt.
2. Wir behalten uns bei Sonderanfertigung und Sonderprodukten von der vereinbarten Liefermenge eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vor. Sie gilt als zulässig vereinbart.
Bezüglich der für unsere gelieferten Produkte angegebenen Maße behalten wir uns die DIN-ISO zulässigen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder bei vereinbarter Abholung durch den Käufer oder Versendung an ihn, dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
Für von uns zu vertretende, bei der Annahme äußerlich nicht erkennbare, Transportschäden, haften wir nur, wenn uns eine ordnungsgemäße Tatbestandsaufnahme (§ 438 HGB) vorgelegt wird. Wird Ware zurückgenommen, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Käufer die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. Falls vom Käufer nicht anders vorgeschrieben, steht uns die Wahl der Versandart frei. Eine Gewähr für die wirtschaftlichste Versandart wird nicht übernommen. Liegt keine Weisung des Zustellers vor, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes übernimmt, vorbehaltlich anderer Abreden, der Käufer.
Etwaige Frachtzahlungen gelten als Vorlage zu Lasten des Bestellers. Versicherungen gegen Schäden oder Verluste werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen.
3. Lieferung ins Ausland erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4. Erkennt der Käufer bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat er bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich angezeigt werden.

III. Preise
Soweit nicht anders bestätigt, gelten die am Tag der Lieferung in unseren Preislisten angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten (z.B. für Rohmaterial, Hilfsstoffe, Löhne, Frachten oder öffentliche Abgaben) wesentlich ändern, sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung der Kostenänderungen nach billigem Ermessen abzuändern.

IV. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungstellung mit 3% Skonto, nach 14 Kalendertagen mit 2% Skonto oder nach 21 Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug. Verzug tritt auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gem. § 286 Abs. 3 BGB ein. Die Verzugszinsen, vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens, richten sich nach jeweils gesetzlicher Regelung (§ 288 BGB).
Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Fall, dass solche Gegenansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
Ansprüche gegen uns können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.

V. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer vor. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten.
Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Auch diese Abtretung nehmen wir an.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Der Käufer verwahrt für uns unentgeltlich das Miteigentum. Unsere hiernach entstandenen Miteigentumsanteile gelten sinngemäss als Vorbehaltsware entsprechend dieser Bedingungen. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesem Fall nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk im gleichen Umfange entsprechend den vorgenannten Bestimmungen an uns im voraus abgetreten. Auch diese Abtretung nehmen wir hiermit an.

VI. Beanstandungen
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden.

VII. Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel an unseren Produkten Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr.
2. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind die bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesen Fällen ist der Anspruch der Höhe nach begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Entdecken des Mangels, sie läuft jedoch längstens ein Jahr nach Gefahrübergang.
Für Planungs-, Beratungs- und Bearbeitungshinweise usw. wird eine Haftung nur dann übernommen, sofern wir die Vorschläge des Bestellers auf dessen schriftliche Anfrage schriftlich mit dem besonderen Zusatz der Verbindlichkeit mitgeteilt haben.
3. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Entdeckte Mängel sind dabei unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Offensichtliche Mängel sind spätestens acht Kalendertage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. In diesen Fällen ist der Anspruch der Höhe nach begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht in Fällen verschuldungsunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.

VIII. Schutzrechte
Erfolgen Lieferungen nach Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch uns nichts entgegen.

IX. Sicherungsrechte
Uns steht wegen unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund der Geschäftsbeziehung in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Käufers zu. Das Zurückbehaltungsrecht und das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen von uns geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein vertragliches Pfandrecht werden auch für den Fall vereinbart, dass der Auftragsgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu uns verbracht wird und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung bestehen. Auch das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht bleibt bestehen, wenn eine der Forderungen durch uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen oder anerkannt wird.

X. Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so sind ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das Amtsgericht Singen oder das Landgericht Konstanz. Hat der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, so gilt der Gerichtsstand Singen als vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich oder im Rahmen der internationalen Handelsbräuche zustande kommt. Für unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gilt stets deutsches Recht als vereinbart.

XI. Schlussbestimmung
Sofern einzelne Bestandteile oder Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist zu ersetzen durch eine solche, die der wirtschaftlichen Bedeutung der Unwirksamen am nächsten kommt.

The seller declares the above rules of general conditions are valid for all contracts.