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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung unserer AGB
1. Wir legen allen Angeboten, Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
Beratungen und Auskünften unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in der
Fassung vom 01.06.2002 zugrunde. Wir sind vertraglich erst gebunden, wenn wir
den Vertragsschluss schriftlich bestätigt haben. Geschäftsbedingungen unseres
Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
Wird der Auftrag vom Auftraggeber abweichend von unseren AGB bestätigt, so
gelten auch dann nur unsere AGB, selbst wenn wir nicht ausdrücklich
widersprechen. Ist der Auftraggeber mit der alleinigen Geltung unserer AGB
nicht einverstanden, so hat er unverzüglich dies schriftlich anzuzeigen.
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Eigenschaften gelten dann als zugesichert, wenn wir diese ausdrücklich als
solche in unserer Bestätigung bezeichnen. Wird nach Muster verkauft, so gilt
dieses nur als Typmuster zur ungefähren Beschreibung der Ware.
2. Unsere Angebote erfolgen in allen Teilen freibleibend.
II. Lieferbedingungen, Gefahrenübergang
1. Die angegebenen Lieferzeiten gelten vorbehaltlich unserer
rechtzeitigen Selbstbelieferung als vereinbart. Sie beginnen mit unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung
geklärt sind und alle vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen
vorliegen, insbesondere nicht alle für die Auftragsausführung erforderlichen
Unterlagen beigebracht sind, sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet
wurden. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der
Lieferfrist das Lager verlassen hat oder bei rechtzeitiger Meldung der
Versandbereitschaft uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Wir
sind zu vorzeitiger Lieferung und zu Teillieferungen berechtigt.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder auch Betriebsstörungen, die
wir auch trotz Anwendung der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden können, haben wir, auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen, nicht zu vertreten, auch wenn wir bereits im Verzug sind.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Besteller
obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.
Wird ein Liefertermin von uns um mehr als vier Wochen überschritten, gleich aus
welchem Grund, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen und
nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn
kein Interesse hat. Auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Überschreitung
von Lieferfristen haften wir nur, wenn uns diesbezüglich Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ersatzanspruch ist in diesen Fällen auf den
Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorstellbaren Schaden
beschränkt.
2. Wir behalten uns bei Sonderanfertigung und Sonderprodukten von der
vereinbarten Liefermenge eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vor. Sie gilt
als zulässig vereinbart.
Bezüglich der für unsere gelieferten Produkte angegebenen Maße behalten wir uns
die DIN-ISO zulässigen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung
der Maße ausdrücklich zugesichert.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder bei
vereinbarter Abholung durch den Käufer oder Versendung an ihn, dem Käufer zur
Verfügung gestellt wird.
Für von uns zu vertretende, bei der Annahme äußerlich nicht erkennbare,
Transportschäden, haften wir nur, wenn uns eine ordnungsgemäße
Tatbestandsaufnahme (§ 438 HGB) vorgelegt wird. Wird Ware zurückgenommen, aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Käufer die Gefahr bis
zum Eingang der Ware bei uns. Falls vom Käufer nicht anders vorgeschrieben,
steht uns die Wahl der Versandart frei. Eine Gewähr für die wirtschaftlichste
Versandart wird nicht übernommen. Liegt keine Weisung des Zustellers vor,
bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes übernimmt,
vorbehaltlich anderer Abreden, der Käufer.
Etwaige Frachtzahlungen gelten als Vorlage zu Lasten des Bestellers.
Versicherungen gegen Schäden oder Verluste werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Käufers abgeschlossen.
3. Lieferung ins Ausland erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4. Erkennt der Käufer bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat
er bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung
schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken
der Ware festgestellt werden, müssen innerhalb einer Woche nach Erhalt
schriftlich angezeigt werden.
III. Preise
Soweit nicht anders bestätigt, gelten die am Tag der Lieferung in unseren
Preislisten angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn sich nach Vertragsabschluss
auftragsbezogene Kosten (z.B. für Rohmaterial, Hilfsstoffe, Löhne, Frachten
oder öffentliche Abgaben) wesentlich ändern, sind wir berechtigt, den Preis
unter Berücksichtigung der Kostenänderungen nach billigem Ermessen abzuändern.
IV. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Kalendertagen nach
Rechnungstellung mit 3% Skonto, nach 14 Kalendertagen mit 2% Skonto oder nach
21 Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug. Verzug tritt auch ohne
Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gem. § 286 Abs. 3 BGB
ein. Die Verzugszinsen, vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden
Verzugsschadens, richten sich nach jeweils gesetzlicher Regelung (§ 288 BGB).
Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten
Forderungen des Käufers oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher
Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Fall, dass
solche Gegenansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
Ansprüche gegen uns können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.
V. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang
aller Zahlungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer vor. Der Käufer
ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Käufers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten.
Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder
zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird
sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die
Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und
uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Auch
diese Abtretung nehmen wir an.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht
gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
Waren. Der Käufer verwahrt für uns unentgeltlich das Miteigentum. Unsere
hiernach entstandenen Miteigentumsanteile gelten sinngemäss als Vorbehaltsware
entsprechend dieser Bedingungen. Die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung gilt in diesem Fall nur in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines
Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk im gleichen Umfange
entsprechend den vorgenannten Bestimmungen an uns im voraus abgetreten. Auch
diese Abtretung nehmen wir hiermit an.
VI. Beanstandungen
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware
schriftlich und spezifiziert gerügt werden.
VII. Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel an unseren Produkten Gewähr für den Zeitraum von
einem Jahr.
2. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer die
Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle
des Rücktritts sind die bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Weitere
Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
sind ausgeschlossen, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer
Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesen Fällen ist der
Anspruch der Höhe nach begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorhersehbaren Schaden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Entdecken des Mangels, sie läuft jedoch
längstens ein Jahr nach Gefahrübergang.
Für Planungs-, Beratungs- und Bearbeitungshinweise usw. wird eine Haftung nur
dann übernommen, sofern wir die Vorschläge des Bestellers auf dessen
schriftliche Anfrage schriftlich mit dem besonderen Zusatz der Verbindlichkeit
mitgeteilt haben.
3. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und
Vollständigkeit zu überprüfen. Entdeckte Mängel sind dabei unverzüglich
anzuzeigen. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige,
so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der
Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware im Hinblick auf diese
Mängel als genehmigt. Offensichtliche Mängel sind spätestens acht Kalendertage
nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. In diesen Fällen ist der Anspruch
der Höhe nach begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht in
Fällen verschuldungsunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder
Verlust des Lebens.
VIII. Schutzrechte
Erfolgen Lieferungen nach Angaben des Bestellers und werden hierdurch
Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen
Ansprüchen frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine
Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch uns nichts
entgegen.
IX. Sicherungsrechte
Uns steht wegen unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ein
Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund der
Geschäftsbeziehung in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Käufers zu. Das
Zurückbehaltungsrecht und das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen von
uns geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein vertragliches
Pfandrecht werden auch für den Fall vereinbart, dass der Auftragsgegenstand zu
einem späteren Zeitpunkt erneut zu uns verbracht wird und zu diesem Zeitpunkt
Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung bestehen. Auch das Zurückbehaltungs- und
Pfandrecht bleibt bestehen, wenn eine der Forderungen durch uns in eine
laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen oder anerkannt wird.
X. Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen
Rechts, so sind ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis das Amtsgericht Singen oder das Landgericht Konstanz. Hat
der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland, so gilt der Gerichtsstand Singen als vereinbart, wenn der Vertrag
schriftlich oder im Rahmen der internationalen Handelsbräuche zustande kommt.
Für unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gilt stets deutsches
Recht als vereinbart.
XI. Schlussbestimmung
Sofern einzelne Bestandteile oder Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sind, werden die übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist zu ersetzen durch eine solche, die
der wirtschaftlichen Bedeutung der Unwirksamen am nächsten kommt.
The seller declares the above rules of general conditions are valid for all
contracts.
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